Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Sorient Fachkräfte

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Dienstleistungen der Sorient Fachkräfte (nachfolgend „Sorient“) gegenüber Unternehmen in Deutschland, die Unterstützung bei der Rekrutierung, Vorauswahl sowie Vermittlung internationaler Fachkräfte – insbesondere aus dem Iran – in Anspruch nehmen.

Abweichende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, sofern Sorient deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch für zukünftige Rekrutierungsaufträge zwischen den Parteien, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

2. Leistungsgegenstand

Sorient erbringt Dienstleistungen im Bereich des internationalen Recruitings. Dazu gehören insbesondere:

  • Suche nach geeigneten Fachkräften
  • Durchführung der Vorauswahl
  • Prüfung der Grundqualifikationen anhand der vom Kandidaten bereitgestellten Unterlagen
  • Organisation und Koordination von Vorstellungsgesprächen
  • Unterstützung im Visum- und Anerkennungsprozess
  • Unterstützung während Relocation- und Integrationsmaßnahmen
  • Beratung des Kunden zu internationalen Rekrutierungsprozessen

Ein Anspruch auf die erfolgreiche Vermittlung einer bestimmten Person besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.

Definition vorgestellter Kandidaten: Ein Kandidat gilt als durch Sorient vorgestellt, sobald dem Kunden Unterlagen, Profile oder Informationen übermittelt wurden, die eine Identifikation ermöglichen – unabhängig davon, ob der Kunde den Kandidaten bereits kannte.

Sollte der Kandidat dem Kunden bereits bekannt sein, ist Sorient hierüber unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn des Interviewprozesses, schriftlich zu informieren.

3. Rolle von Sorient

Sorient tritt ausschließlich als Vermittlungs- und Beratungsdienstleister auf. Der Arbeitsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Kandidaten zustande.

Sorient wird weder Arbeitgeber noch übernimmt Sorient Arbeitgeberpflichten.

4. Pflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, Sorient alle für die Besetzung der Stelle erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen, insbesondere:

  • Stellenbeschreibung und Aufgabenprofil
  • fachliche Anforderungen
  • Arbeitsort, Arbeitszeit und Vergütung
  • gewünschte Sprachkenntnisse
  • sonstige relevante Anforderungen

Der Kunde teilt Sorient unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Vertragsabschluss, mit, wenn:

  • ein Arbeitsvertrag mit einem durch Sorient vorgestellten Kandidaten geschlossen wurde, oder
  • er auf andere Weise eine Zusammenarbeit mit einem durch Sorient präsentierten Kandidaten eingeht.

Der Kunde verpflichtet sich, keine Umgehungshandlungen vorzunehmen (z. B. spätere Direktanstellung ohne Mitteilung).

Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung über den Vertragsschluss oder eine Zusammenarbeit, gilt die Vermittlungsleistung als durch Sorient erbracht, und die vereinbarte Vermittlungsvergütung wird unabhängig von der späteren Entwicklung des Arbeitsverhältnisses fällig.

5. Umgang mit personenbezogenen Daten

Sorient verarbeitet und speichert personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Vermittlungstätigkeit und gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Sorient und der Kunde agieren als jeweilige eigenständige Verantwortliche im Sinne der DSGVO.

Eine Weitergabe von Kandidatendaten erfolgt:

  • nur an den jeweiligen Kunden,
  • nur zweckgebunden für die konkrete Stellenbesetzung,
  • grundsätzlich erst nach Information des Kandidaten und – sofern erforderlich – mit dessen ausdrücklicher Zustimmung.

6. Vertraulichkeit

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Zwecke dieser Zusammenarbeit zu verwenden.

Der Kunde verpflichtet sich insbesondere:

  • Kandidatenunterlagen vertraulich zu behandeln,
  • diese nicht an Dritte weiterzugeben,
  • keine Direktansprache von Kandidaten ohne Kenntnis und Zustimmung von Sorient vorzunehmen.

Kommt es infolge einer unzulässigen Weitergabe von Kandidateninformationen an Dritte oder einer unautorisierten Direktansprache zu einer Beschäftigung des Kandidaten, gilt die Vermittlungsleistung als durch Sorient erbracht und die vereinbarte Vermittlungsvergütung wird in voller Höhe fällig.

7. Vergütung

Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils individuell vereinbarten Angebot oder Einzelvertrag. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt:

  • Leistungen werden nach dem vereinbarten Honorarmodell abgerechnet (z. B. Vermittlungspauschale, Success Fee, Ratenmodell).
  • Die Vergütung wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Kunde und Kandidat, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit durch den Kandidaten, fällig.
  • Zahlungsfristen betragen 14 Tage ab Rechnungsdatum, sofern nicht anders angegeben.

Reise-, Behörden- oder sonstige externe Kosten werden gesondert berechnet, sofern sie anfallen und dies im Angebot oder Einzelvertrag vereinbart ist.

8. Keine Garantie und Haftungsbeschränkung

Sorient übernimmt keine Garantie für:

  • den Erfolg einer Vermittlung,
  • den Abschluss eines Arbeitsvertrages,
  • die Erteilung einer Visa- oder Arbeitserlaubnis,
  • die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse,
  • das erfolgreiche Bestehen der Probezeit,
  • das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses.

Sorient haftet ausschließlich für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen. Eine weitergehende Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Sorient haftet insbesondere nicht für Verzögerungen oder Ausfälle, die auf behördliche Entscheidungen, Einreise- oder Visumsverfahren, Anerkennungsstellen oder sonstige außerhalb des Einflussbereichs von Sorient liegende Umstände zurückzuführen sind.

9. Vertragsdauer, Kündigung und Stornierung

(1) Die Vertragslaufzeit und etwaige Mindestlaufzeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag.

(2) Der Kunde kann einen Rekrutierungsauftrag jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich kündigen bzw. stornieren. In diesem Fall sind alle bis zum Zugang der Kündigung nachweislich erbrachten Leistungen von Sorient (z. B. Profilerstellung, Kandidatensuche, Kandidatenansprache, Durchführung von Interviews, Erstellung von Kandidatenprofilen) entsprechend dem vereinbarten Honorarmodell zu vergüten.

(3) Erfolgt die Kündigung oder Stornierung zu einem Zeitpunkt, zu dem Sorient bereits mindestens einen geeigneten Kandidaten dem Kunden vorgestellt hat, ist Sorient berechtigt, eine angemessene Aufwandspauschale zu berechnen, deren Höhe sich aus dem Angebot oder Einzelvertrag ergibt.

(4) Kommt es nach der Vorstellung eines Kandidaten durch Sorient und unabhängig von einer Kündigung oder Stornierung innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Vorstellung dennoch zu einem Arbeitsvertrag oder einer sonstigen Zusammenarbeit zwischen dem Kunden oder einem mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen und einem von Sorient zuvor vorgestellten Kandidaten, bleibt der Anspruch von Sorient auf die vereinbarte Vermittlungsvergütung in voller Höhe bestehen.

(5) Nach erfolgreicher Vermittlung, d. h. nach Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen Kunde und Kandidat, ist eine Stornierung des Auftrags ohne Vergütungspflicht nicht mehr möglich. Die vereinbarte Vermittlungsvergütung bleibt in voller Höhe geschuldet, unabhängig von der späteren Entwicklung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Nichtantritt, Kündigung in der Probezeit), sofern keine abweichenden schriftlichen Regelungen getroffen wurden.

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand der Sitz von Sorient in Siegsdorf, Germany.

11. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und rechtswirksam ist.

Dies gilt auch für den Fall, dass die AGB eine Regelungslücke enthalten sollten.